AGB


Geltungsbereich
Diese AGB gelten für alle Verträge, die das Ziviltechnikerbüro Dipl.-Ing. Thomas H. Lehner, schließt. Der Sitz des Büros ist Wien. Im folgenden wird das Ziviltechnikerbüro für Elektrotechnik, Informations- und Kommunikationstechnologie Dipl.-Ing. Thomas H. Lehner, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger, kurz als ZT-Lehner, bezeichnet. ZT-Lehner schließt Verträge mit dem Auftraggeber (in der Folge kurz AG), sofern im Angebot nichts abweichendes zugesagt, nur unter den vorliegenden Bedingungen. Diese AGB gelten mangels anderes lautender schriftlicher Vereinbarung auch ohne gesonderte Vereinbarung für weitere Leistungen durch ZT-Lehner (Folgegeschäfte).

Angebote
Die Angebote von ZT-Lehner sind - sofern nichts anderes angegeben - freibleibend hinsichtlich aller Daten einschließlich des Honorars. ZT-Lehner bleibt an verbindliche Angebote, sofern im Angebot nichts anderes angegeben, 14 Tage gebunden. Von diesen AGB oder anderen schriftlichen Willenserklärungen abweichende mündliche Zusagen und Nebenabreden, sind für ZT-Lehner nicht verbindlich. Der Inhalt, der von ZT-Lehner verwendeten Werbematerialien (Homepage von ZT-Lehner, Prospekte) wird nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, dass im Vertrag darauf ausdrücklich Bezug genommen wird.

Auftragserteilung
Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus Vertrag und diesen AGB, in dieser Reihenfolge. Ohne vorheriges schriftliches Angebot von ZT-Lehner, gelten Aufträge erst mit der tatsächlichen Leistung oder mit schriftlicher Auftragsbestätigung durch ZT-Lehner, als angenommen. ZT-Lehner kann zur Vertragserfüllung - andere entsprechend Befugte - als Subunternehmer heranziehen.

Honorar
Der Honoraranspruch von ZT-Lehner wird schriftlich bzw. durch den mit dem AG abgeschlossenen Vertrag, festgelegt. Wurde kein schriftliches Angebot gelegt, gilt das in der schriftlichen Auftragsbestätigung genannte Honorar. Subsidiär und ergänzend werden Leistungen auf Basis der für das Fachgebiet jeweils zutreffenden Honorarordnung in der jeweils gültigen Fassung vergütet. Mehrleistungen durch Änderungen, die nicht der Sphäre von ZT-Lehner zuzurechnen sind, und eine Neubearbeitung oder Umarbeitung auch einzelner schon erbrachter Leistungen erfordern, insbesondere infolge behördlicher Auflagen, Änderungen relevanter Vorschriften und Gesetze oder infolge geänderter Wünsche des AG, sind entsprechend dem erhöhten Leistungsumfang zusätzlich zu vergüten. Wenn zwischen Anbotserstellung und Rechnungslegung eine Änderung der Honorare in der anwendbaren Honorarordnung und Leistungsbildern erfolgt, werden die von ZT-Lehner ab dem Tag des Inkrafttretens der neuen Honorarsätze erbrachten Leistungen, nach den neuen Honorarsätzen verrechnet. Sämtlichen Honoraren sind Steuern und Abga-ben gesondert hinzuzurechnen und vom AG auch zu entrichten. Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem AG gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen, verrechnet.

Leistungsfristen
Leistungsfristen beginnen mit der Zustellung (dem Einlangen) der Annahmeerklärung des AG bei ZT-Lehner, zu laufen. Sofern technische oder organisatorische Einzelheiten zu klären sind, beginnen Leistungsfristen frühestens mit dem Tag der Bestätigung über die erfolgte Abstimmung durch ZT-Lehner zu laufen. Leistungsfristen verlängern bzw. erstrecken sich bei Eintritt von Ereignissen, die die vertragsmäßige Erfüllung durch ZT-Lehner ganz oder teilweise verzögern, jeweils um die von den genannten Ereignissen erfassten Zeiträume. Solche Ereignisse sind insbesondere Fälle höherer Gewalt, nicht gehöriger Erfüllung von Leistungen durch Dritte, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe oder �Einschränkungen, gesetzliche gerichtliche oder behördliche Anordnungen, Verbote oder Zwangsmaßnahmen, sofern ZT-Lehner an deren Eintritt kein grobes Verschulden trifft. Die Beweislast für das Vorliegen groben Verschuldens trägt der AG. Eine Verlängerung dieser Leistungsfristen tritt jedoch nicht durch Umstände ein, die in der Sphäre des AG liegen, und/oder nicht durch solche, die einen Annahmeverzug des AG nach � 1419 ABGB bewirken. ZT-Lehner ist zur Vornahme von Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Der AG verpflichtet sich ausdrücklich, allfällige Teillieferungen und Teilleistungen von ZT-Lehner anzunehmen.

Annahmeverzug, Rücktritt, Unmöglichkeit, Sicherstellung
Gerät der AG in Annahmeverzug, ist ZT-Lehner nach schriftlicher Setzung einer 14-tägigen Nachfrist, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. ZT-Lehner ist zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn ZT-Lehner die vertragsgemäße Erfüllung unmöglich oder unzumutbar gemacht wird. Neben den allgemeinen gesetzlichen Gründen ist ZT-Lehner auch bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen eines AG oder bei Abweisung eines Konkursantrages mangels kostendeckenden Vermögens, bei Unterbrechung der Leistung für mehr als drei Monate auf Weisung des AG und bei Vereitelung der Leistung durch den AG, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Für den Fall des Rücktrittes gebührt ZT-Lehner das gesamte Entgelt für die von ZT-Lehner bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen. Für die bis zum Tag der Vertragsauflösung noch nicht erbrachten Leistungen, steht ZT-Lehner das vereinbarte Honorar, abzüglich einer pauschalen Ersparnis von 30% zu. Tritt der AG - ohne dazu berechtigt zu sein - vom Vertrag zurück oder begehrt er unberechtigt seine Aufhebung, so hat ZT-Lehner die Wahl, auf der Erfüllung des Vertrages zu bestehen oder der Aufhebung des Vertrages zuzustimmen; diesfalls ist der AG zur Bezahlung des gesamten Entgelts für die von ZT-Lehner bis zum Rücktritt erbrachten Leistungen verpflichtet. Für die bis zum Tag der Vertragsauflösung noch nicht erbrachten Leistungen steht ZT-Lehner das vereinbarte Honorar abzüglich einer pauschalen Ersparnis von 30 % zu. ZT-Lehner ist bei Zahlungsverzug des AG be-rechtigt, aus welchem Rechtsgrund auch immer zu bewirkende Lieferungen, Leistungen und Zahlungen bis zur gänzlichen Sicherstellung oder Erfüllung sämtlicher fälliger, aus welchem Rechtsgrund auch immer, bestehender Verbindlichkeiten des AG, zurückzuhalten. Im Falle des Zahlungsverzuges bei Teilrechnun-gen von mehr als 14 Tagen ist ZT-Lehner zur Leistungserstellung, bei weiterem Verzug von 14 Tagen auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Liefer-, Leistungs- und Fälligkeitsfristen werden hiedurch gehemmt (Fortlaufshemmung), die jeweiligen Termine entsprechend erstreckt.

Gewährleistung
Gewährleistungsansprüche sind binnen 12 Monaten, ab Beendigung der Arbeiten, bei sonsti-gem Ausschluss gerichtlich geltend zu machen. Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von ZT-Lehner innerhalb angemessener Frist, die im allgemeinen ein Drittel der für die Durchführung der Leistung vereinbarten Frist beträgt, zu erfüllen. Ein Anspruch auf Verspätungsschaden kann innerhalb dieser Frist nicht geltend gemacht werden. Ausgeschlossen ist jede Gewährleistung, soweit der Mangel auf unrichtige oder unvollständige Anweisung des AG zurückzuführen ist, und ZT-Lehner keine schuldhafte Verletzung der Warnpflicht trifft. ZT-Lehner kann daher darauf vertrauen, dass vom AG alle Informationen weitergegeben werden, die für die einwandfreie Leistungserbringung durch ZT-Lehner erforderlich sind.

Schadenersatz
Schadenersatzansprüche des AG, aus welchem Rechtsgrund auch immer, sind jedenfalls ausgeschlossen, wenn ZT-Lehner oder jene Person, für deren Handlungen und Unterlassungen ZT-Lehner haftet, bloß leichte Fahrlässigkeit zur Last fällt. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit sowie von Vorsatz, ist vom geschädigten AG zu beweisen. Die Verjährungsfrist für Schadenersatzansprüche, aus welchem Rechtsgrund auch immer, beträgt 2 Jahre.

Versicherung � Haftungsbegrenzung
ZT-Lehner teilt dem AG - über dessen Verlangen - den jeweiligen Umfang der für ZT-Lehner bestehenden Haftpflichtversicherung(en), die hiefür im einzelnen geltenden Bedingungen und den aufrechten Bestand mit. Sämtliche Ansprüche des AG, aus welchem Titel auch immer, sind insgesamt auf die Deckungssumme der bestehenden Haftpflichtversicherung(en) beschränkt. ZT-Lehner haftet weiters nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere auch Mangelfolgeschäden, sowie immaterielle Schäden. Verlangt der AG oder Dritte einen darüber hinausgehenden Versicherungsschutz, so wird diese Versicherung gesondert verrechnet. Eine Verrechnung solcher Versicherungsprämien erfolgt auch dann, wenn die Prämien nicht oder nicht zur Gänze im schriftlichen Angebot, im Bestätigungsschreiben oder im Vertrag genannt sind.

Zurückbehaltung
Der AG ist bei gerechtfertigter Reklamation - außer in den Fällen der Rückabwicklung - nicht zur Zurückbehaltung des gesamten, sondern nur eines angemessenen Teiles des Bruttohonorarbetrages, berechtigt.

Eigentumsvorbehalt
Der AG hat mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung durch ZT-Lehner jede Verfügung über unter Vorbehalt des Eigentumsrechtes von ZT-Lehner gelieferter Sachen/erbrachter Leistungen, insbesondere deren Verkauf, Veräußerung oder Verpfändung, zu unterlassen. Der AG hat das Eigentumsrecht von ZT-Lehner mit sämtlichen gebotenen Mitteln zu wahren und ZT-Lehner insbesondere gerichtliche oder behördliche Sicherstellungen, Beschlagnahmen oder Pfändungen unverzüglich fernmündlich und (fern)schriftlich anzuzeigen. Der AG ist verpflichtet, vor einer allfälligen weiteren Verwendung oder Verwertung , auch durch Dritte, der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen oder Leistungen, die schriftliche Zustimmung (firmenmäßige Zeichnung) von ZT-Lehner einzuholen.

Urheberrecht
Sämtliche der von ZT-Lehner hergestellten Werke (Pläne, Skizzen, Modelle, sonstige Dokumentationen und Schriftstücke, etc.) sind urheberrechtlich geschützt. Der AG erhält daran keine Werknutzungsbewilligung und kein Werknutzungsrecht. Nur unter der Bedingung der vollständigen Vertragserfüllung, erhält der Auftraggeber das Recht, das Werk zum vertraglich bedungenen Zweck zu benutzen. ZT-Lehner hat das Recht, sämtliche der im Rahmen der Auftragsabwicklung erhobenen Daten und Informationen ohne Einschränkungen und ohne jede weitere Genehmigung des AG zu benützen. Diese können insbesondere auch zur Erfüllung eines neuen Auftrages verwendet werden.

Rechnungslegung und Zahlung
Die Abrechnung der Leistungen erfolgt monatlich im Nachhinein zum Monatsletzten. Zahlungen von Teilrechnungen sind innerhalb von 14 Tagen, Zahlungen von Schlussrechnungen sind innerhalb von 30 Tagen, jeweils ab Rechnungszugang, ohne jeden Abzug, fällig. Zahlungen gelten erst mit Einlangen der Kontogutschrift in der Buchhaltung von ZT-Lehner (zumindest nachweisliches Einlangen des Betrages auf dem Konto von ZT-Lehner) als erfolgt. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, jedenfalls aber 12 Prozent per anno, vereinbart. Die Geltendmachung von darüber hinausgehenden höheren Zinsen aus dem Titel des Schadenersatzes bleibt davon unberührt. ZT-Lehner ist berechtigt, die Annahme von Wechsel und Schecks, welche ausschließlich zahlungshalber erfolgt, abzulehnen. Im Falle des Zahlungsverzuges hat der AG die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu ersetzen. Dies umfasst auch Kosten zweckentsprechender außergerichtlicher Betreibungs- oder Einbringungsmaßnahmen.

Abtretung, Aufrechnung
Die Abtretung von Ansprüchen des AG gegen-über ZT-Lehner ist ausgeschlossen, dieses Ab-tretungsverbot wirkt auch gegenüber Dritten. Die Aufrechnung von Ansprüchen des AG, aus welchem Rechtsgrund auch immer, gegen Forderungen von ZT-Lehner durch den AG, ist ausgeschlossen. Erfüllungsort, anwendbares Recht, Gerichts-stand

Erfüllungsort für alle Leistungen ist der Sitz von ZT-Lehner.
Für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder in Zusammenhang damit, wird österreichisches Recht vereinbart. Es wird die ausschließliche örtliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichtes des Firmensitzes vereinbart.

Sonstiges
Die Nichtigkeit oder Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieser AGB oder des Vertrages berührt nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB oder der Vertragsbestimmungen. Sämtliche Verträge oder Ergänzungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Änderungen bestehender Aufträge bedürfen der schriftlichen Annahme (firmenmäßige Zeich-nung) durch ZT-Lehner. Wird ZT-Lehner als sachverständiger Zeuge in einem Gerichtsverfahren vom AG genannt, so erfolgt die Vergütung der Mühewaltung entsprechend der Autonomen Honorarrichtlinie für Ziviltechniker durch den AG.

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